- Anwaltszwang
- Notwendigkeit für die an einem gerichtlichen Verfahren, v.a. als Kläger oder Beklagte Beteiligten, sich durch einen ⇡ Rechtsanwalt als ⇡ Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. In Verfahren mit A. kann nur der Rechtsanwalt wirksam Prozesshandlungen vornehmen, z.B. Klage erheben, Rechtsmittel einlegen oder Anträge stellen.- A. besteht: (1) Im Zivilprozess müssen sich die ⇡ Parteien außer beim Amtsgericht durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt und vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. In Familiensachen müssen sich die Parteien und Beteiligten ebenfalls durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen; bei Gerichten des höheren Rechtszugs gilt das oben Angeführte (vgl. § 78 PO).- Ausnahme nur, wenn Prozesshandlungen zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, z.B. bei ⇡ Arrest und ⇡ Einstweiliger Verfügung, solange keine mündliche Verhandlung erforderlich wird, bei ⇡ Erinnerung, im Verfahren zur Bewilligung von ⇡ Prozesskostenhilfe, bisweilen bei der ⇡ Beschwerde.- (2) Im Strafprozess im Anklageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO).- Dem A. ähnlich ist die notwendige Verteidigung, wenn gegen einen Angeklagten nur verhandelt werden darf, wenn er einen ⇡ Verteidiger hat. Sie liegt vor bei allen Hauptverhandlungen vor Schwurgericht, ⇡ Oberlandesgericht (OLG) oder ⇡ Bundesgerichtshof (BGH), bei bes. schweren Taten oder schwieriger Sachverhaltsermittlung (§ 140 StPO).- (3) In der ⇡ freiwilligen Gerichtsbarkeit bei schriftlicher Einlegung einer weiteren Beschwerde (§ 29 FGG).- (4) In Kartellsachen im Beschwerdeverfahren (§ 68 GWB).- (5) Im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor den höheren Gerichten: ⇡ Arbeitsgerichtsbarkeit.- (6) In der ⇡ Verwaltungsgerichtsbarkeit vor dem ⇡ Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und dem ⇡ Oberverwaltungsgericht (OVG), wobei in bestimmten Angelegenheiten (wie z.B. Abgabenangelegenheiten) vor dem OVG auch andere Personen zugelassen sind (im Beispiel Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; § 67 VwGO).- (7) In der mündlichen Verhandlung vor dem ⇡ Bundesverfassungsgericht (BVerfG); § 22 BVerfGG.- (8) In der Sozialgerichtsbarkeit besteht vor dem ⇡ Bundessozialgericht (BSG) Vertretungszwang (§ 166 SGG) durch Rechtsanwälte sowie durch Vertreter von Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen, Kriegsopferverbänden und anderer Verbände nach § 73 VI SGG, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
Lexikon der Economics. 2013.